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   BAG, 14.06.2023 - 8 AZR 136/22   

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https://dejure.org/2023,13540
BAG, 14.06.2023 - 8 AZR 136/22 (https://dejure.org/2023,13540)
BAG, Entscheidung vom 14.06.2023 - 8 AZR 136/22 (https://dejure.org/2023,13540)
BAG, Entscheidung vom 14. Juni 2023 - 8 AZR 136/22 (https://dejure.org/2023,13540)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Diskriminierung wegen Schwerbehinderung - Darlegungslast

  • Wolters Kluwer

    Schlüssigkeit des Parteivortrags; Tatsachenbehauptungen im Parteivortrag ohne zuverlässiges Wissen über diese Tatsachen; Vermutung der Benachteiligung eines schwerbehinderten Menschen bei Verstoß des Arbeitgebers gegen Verfahrensvorschriften; Darlegungslast bezüglich der ...

  • rewis.io

    Diskriminierung wegen Schwerbehinderung - Darlegungslast

  • Betriebs-Berater

    Diskriminierung - Anspruch auf Entschädigung nach dem AGG - Vermutung der Benachteiligung -Darlegungslast - Widerlegung - Höhe der Entschädigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Diskriminierung wegen Schwerbehinderung; Darlegungslast; erfolgloser Bewerber; Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG ; Vermutung der Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung iSv. § 22 AGG ; Anforderungen an die Darlegungslast der klagenden Partei; Vortrag "ins ...

  • rechtsportal.de

    Diskriminierung wegen Schwerbehinderung; Darlegungslast; erfolgloser Bewerber; Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG ; Vermutung der Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung iSv. § 22 AGG ; Anforderungen an die Darlegungslast der klagenden Partei; Vortrag "ins ...

  • datenbank.nwb.de

    Diskriminierung wegen Schwerbehinderung - Darlegungslast

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Diskriminierung wegen Schwerbehinderung - und die Darlegungslast

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Diskriminierung eines Stellenbewerbers wegen Schwerbehinderung - und die Bemessung der Entschädigung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Absage diskriminiert schwerbehinderten Bewerber

Sonstiges

  • Bundesarbeitsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs (AGG)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 2488
  • MDR 2023, 1535
  • NZA 2023, 1248
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (30)

  • BAG, 19.01.2023 - 8 AZR 437/21

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - erfolgloser Bewerber - Benachteiligung wegen

    Auszug aus BAG, 14.06.2023 - 8 AZR 136/22
    Im Einzelnen gelten hierzu nach § 164 Abs. 2 Satz 2 SGB IX die Regelungen des AGG (st. Rspr., zB BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 28 mwN) .

    Zwischen der Benachteiligung und einem in § 1 AGG genannten Grund bzw. zwischen der Benachteiligung und der Schwerbehinderung muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen (st. Rspr., zB BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 29 mwN) .

    aa) Soweit es - wie hier - um eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG geht, ist hierfür nicht erforderlich, dass der betreffende Grund das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG an einen Grund iSv. § 1 AGG bzw. die Schwerbehinderung anknüpft oder durch diese/n motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt (st. Rspr., zB BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 30; 25. November 2021 - 8 AZR 313/20 - Rn. 23, BAGE 176, 226, jeweils mwN) .

    Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (st. Rspr., zB BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 31; 2. Juni 2022 - 8 AZR 191/21 - Rn. 28, jeweils mwN) .

    Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (st. Rspr., zB BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 32; 2. Juni 2022 - 8 AZR 191/21 - Rn. 29, jeweils mwN) .

    Diese Pflichtverletzungen sind nämlich grundsätzlich geeignet, den Anschein zu erwecken, an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen uninteressiert zu sein (st. Rspr., zB BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 33; 2. Juni 2022 - 8 AZR 191/21 - Rn. 30, jeweils mwN) .

    a) Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern eine Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 43; grundlegend BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 32 ff., BAGE 155, 149) .

  • BAG, 25.11.2021 - 8 AZR 313/20

    Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung

    Auszug aus BAG, 14.06.2023 - 8 AZR 136/22
    Der Kläger durfte die Höhe der von ihm begehrten Entschädigung in das Ermessen des Gerichts stellen (st. Rspr., vgl. BAG 25. November 2021 - 8 AZR 313/20 - Rn. 13, BAGE 176, 226) .

    Darauf, ob es überhaupt andere Bewerber/innen gegeben hat, ob deren Bewerbungen Erfolg hatten und ob ein/e von der Beklagten ausgewählte/r Bewerber/in die Stelle angetreten hat, kommt es nicht an (vgl. BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Rn. 15; 25. November 2021 - 8 AZR 313/20 - Rn. 20, BAGE 176, 226; 1. Juli 2021 - 8 AZR 297/20 - Rn. 15, BAGE 175, 228) .

    aa) Soweit es - wie hier - um eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG geht, ist hierfür nicht erforderlich, dass der betreffende Grund das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG an einen Grund iSv. § 1 AGG bzw. die Schwerbehinderung anknüpft oder durch diese/n motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt (st. Rspr., zB BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 30; 25. November 2021 - 8 AZR 313/20 - Rn. 23, BAGE 176, 226, jeweils mwN) .

    Der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (st. Rspr., zB BAG 25. November 2021 - 8 AZR 313/20 - Rn. 27, BAGE 176, 226; 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 36, BAGE 169, 302, jeweils mwN) .

    Dies folgt aus der in § 15 Abs. 2 AGG getroffenen Bestimmung, wonach die Entschädigung bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen darf, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre (vgl. etwa BAG 25. November 2021 - 8 AZR 313/20 - Rn. 44, BAGE 176, 226; 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 24, BAGE 170, 340) .

    Auf die Frage, ob die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG die Kappungsgrenze von drei Monatsgehältern nicht übersteigen durfte, weil der Kläger auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre, kommt es danach nicht an (vgl. BAG 25. November 2021 - 8 AZR 313/20 - Rn. 45, BAGE 176, 226) .

  • BAG, 19.05.2016 - 8 AZR 470/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Entschädigung

    Auszug aus BAG, 14.06.2023 - 8 AZR 136/22
    (a) Zwar kann der Arbeitgeber nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Vermutung, er habe die klagende Partei wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes bzw. wegen der Schwerbehinderung benachteiligt, grundsätzlich dadurch widerlegen, dass er substantiiert dazu vorträgt und im Bestreitensfall beweist, dass er bei der Behandlung aller Bewerbungen nach einem bestimmten Verfahren vorgegangen ist, das eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes bzw. der Schwerbehinderung ausschließt (zu den Anforderungen im Einzelnen: vgl. BAG 11. August 2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 83; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 89, BAGE 155, 149; 19. Mai 2016 - 8 AZR 583/14 - Rn. 81) .

    a) Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern eine Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 43; grundlegend BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 32 ff., BAGE 155, 149) .

    Ein solches Verhalten - für sich betrachtet - lässt sich ebenso damit erklären, dass ein ernsthaftes Interesse an dem Erhalt der jeweiligen Stelle bestand, und dass der/die Bewerber/in, weil er/sie sich entgegen den Vorgaben des AGG bei der Auswahl- und Besetzungsentscheidung diskriminiert sieht, mit der Entschädigungsklage zulässigerweise seine/ihre Rechte nach dem AGG wahrnimmt (BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 50, BAGE 155, 149) .

  • BAG, 28.05.2020 - 8 AZR 170/19

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG

    Auszug aus BAG, 14.06.2023 - 8 AZR 136/22
    Dies folgt aus der in § 15 Abs. 2 AGG getroffenen Bestimmung, wonach die Entschädigung bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen darf, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre (vgl. etwa BAG 25. November 2021 - 8 AZR 313/20 - Rn. 44, BAGE 176, 226; 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 24, BAGE 170, 340) .

    Da es auf ein Verschulden nicht ankommt, können Gesichtspunkte, die mit einer etwaigen Abwesenheit oder einem geringen Grad von Verschulden zusammenhängen, nicht mindernd bei der Bemessung der Entschädigung berücksichtigt werden (vgl. etwa BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 20 f., BAGE 170, 340) .

    Der Kläger hat insoweit geltend gemacht, die Entschädigung sei auch eine Sanktion dafür, dass der/die Bewerber/in nicht die Chance erhalte, ein Arbeitseinkommen zu erzielen und dadurch in seinem/ihrem Geltungs- bzw. Achtungsanspruch berührt sei (vgl. BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 25, BAGE 170, 340) .

  • BGH, 10.01.2023 - VIII ZR 9/21

    Substantiierungsanforderungen hinsichtlich der Darlegung einer Arglist des

    Auszug aus BAG, 14.06.2023 - 8 AZR 136/22
    Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen (BAG 14. Dezember 2011 - 10 AZR 517/10 - Rn. 13; BGH 10. Januar 2023 - VIII ZR 9/21 - Rn. 14; 5. Oktober 2022 - VIII ZR 88/21 - Rn. 20; 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18 - Rn. 55, BGHZ 224, 302) .

    Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (BGH 10. Januar 2023 - VIII ZR 9/21 - aaO; 5. Oktober 2022 - VIII ZR 88/21 - aaO; 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18 - aaO) .

    In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen (BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 19; 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 29, BAGE 149, 84; BGH 10. Januar 2023 - VIII ZR 9/21 - Rn. 15; 31. Oktober 2019 - 1 StR 219/17 - Rn. 60; 24. Mai 2007 - III ZR 176/06 - Rn. 15; 25. April 1995 - VI ZR 178/94 - zu II 2 der Gründe) .

  • BAG, 01.07.2021 - 8 AZR 297/20

    Entschädigung (AGG) - Einladung zu einem Vorstellungsgespräch

    Auszug aus BAG, 14.06.2023 - 8 AZR 136/22
    Darauf, ob es überhaupt andere Bewerber/innen gegeben hat, ob deren Bewerbungen Erfolg hatten und ob ein/e von der Beklagten ausgewählte/r Bewerber/in die Stelle angetreten hat, kommt es nicht an (vgl. BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Rn. 15; 25. November 2021 - 8 AZR 313/20 - Rn. 20, BAGE 176, 226; 1. Juli 2021 - 8 AZR 297/20 - Rn. 15, BAGE 175, 228) .

    Er durfte diese von ihm nur vermutete Tatsache behaupten, weil er mangels eigener Erkenntnisquellen keine sichere Kenntnis von einer fehlenden ordnungsgemäßen Unterrichtung des Betriebsrats hatte und auch nicht erlangen konnte (vgl. BAG 1. Juli 2021 - 8 AZR 297/20 - Rn. 35, BAGE 175, 228) .

    (2) Die Beklagte, die im Hinblick auf den vom Kläger behaupteten Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX nach § 138 Abs. 2 ZPO die sekundäre Darlegungslast traf (zu den Voraussetzungen der sekundären Darlegungslast vgl. BAG 1. Juli 2021 - 8 AZR 297/20 - Rn. 35 mwN, BAGE 175, 228) , konnte sich demzufolge nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, vielmehr konnte von ihr das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (vgl. etwa BAG 4. Mai 2022 - 5 AZR 359/21 - Rn. 29; 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 31, BAGE 152, 1) .

  • BAG, 02.06.2022 - 8 AZR 191/21

    Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung

    Auszug aus BAG, 14.06.2023 - 8 AZR 136/22
    Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (st. Rspr., zB BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 31; 2. Juni 2022 - 8 AZR 191/21 - Rn. 28, jeweils mwN) .

    Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (st. Rspr., zB BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 32; 2. Juni 2022 - 8 AZR 191/21 - Rn. 29, jeweils mwN) .

    Diese Pflichtverletzungen sind nämlich grundsätzlich geeignet, den Anschein zu erwecken, an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen uninteressiert zu sein (st. Rspr., zB BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 33; 2. Juni 2022 - 8 AZR 191/21 - Rn. 30, jeweils mwN) .

  • BAG, 23.01.2020 - 8 AZR 484/18

    AGG: Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber durch unterlassene Einladung zu

    Auszug aus BAG, 14.06.2023 - 8 AZR 136/22
    Der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (st. Rspr., zB BAG 25. November 2021 - 8 AZR 313/20 - Rn. 27, BAGE 176, 226; 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 36, BAGE 169, 302, jeweils mwN) .

    Der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe - bzw. hier die Schwerbehinderung - zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (vgl. etwa BAG 27. August 2020 - 8 AZR 45/19 - Rn. 30, BAGE 172, 78; 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 36, BAGE 169, 302) .

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 406/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Schadensersatz -

    Auszug aus BAG, 14.06.2023 - 8 AZR 136/22
    (a) Zwar kann der Arbeitgeber nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Vermutung, er habe die klagende Partei wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes bzw. wegen der Schwerbehinderung benachteiligt, grundsätzlich dadurch widerlegen, dass er substantiiert dazu vorträgt und im Bestreitensfall beweist, dass er bei der Behandlung aller Bewerbungen nach einem bestimmten Verfahren vorgegangen ist, das eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes bzw. der Schwerbehinderung ausschließt (zu den Anforderungen im Einzelnen: vgl. BAG 11. August 2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 83; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 89, BAGE 155, 149; 19. Mai 2016 - 8 AZR 583/14 - Rn. 81) .

    In einem solchen Fall besteht demzufolge regelmäßig kein Kausalzusammenhang zwischen der benachteiligenden Behandlung und einem in § 1 AGG genannten Grund (BAG 11. August 2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 85) .

  • BAG, 26.01.2017 - 8 AZR 848/13

    Benachteiligung iSd. AGG - Alter - Geschlecht - Auswahlverfahren - Entschädigung

    Auszug aus BAG, 14.06.2023 - 8 AZR 136/22
    Ein solches Vorgehen kann ebenso dafür sprechen, dass der Kläger eine neue berufliche Herausforderung und finanzielle Absicherung suchte und es ihm deshalb mit seiner Bewerbung bei der Beklagten ernst war (vgl. BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 143) .

    Es existiert hingegen weder ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass nur derjenige, der ein solches Bewerbungsschreiben verfasst, an der Stelle interessiert ist, noch der gegenteilige Erfahrungssatz, dass derjenige, dessen Bewerbungsschreiben diesen Vorgaben nicht entspricht, sich nur mit dem Ziel bewirbt, die formale Position des Bewerbers iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG geltend machen zu können (vgl. etwa BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Rn. 47; 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 136 mwN) .

  • BGH, 24.05.2007 - III ZR 176/06

    Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nach verlorenem Prozess

  • BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 80/18

    Erdgaslieferungsvertrag: Unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen der

  • BGH, 05.10.2022 - VIII ZR 88/21

    Abgasskandal: Voraussetzungen einer Verletzung des Anspruchs des Fahrzeugkäufers

  • EuGH, 16.01.2014 - C-429/12

    Pohl - Vorabentscheidungsersuchen - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

  • BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 238/21

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - erfolglose/r Bewerber/in - Benachteiligung

  • BAG, 04.05.2022 - 5 AZR 359/21

    Überstundenvergütung

  • BGH, 31.10.2019 - 1 StR 219/17

    Prozessbetrug (prozessrechtsakzessorische Auslegung der Tatbestandsmerkmale:

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 4/15

    Benachteiligung - Entschädigung - Rechtsmissbrauch

  • EuGH, 19.04.2012 - C-415/10

    Die Rechtsvorschriften der Union sehen für einen Arbeitnehmer, der schlüssig

  • BAG, 27.08.2020 - 8 AZR 45/19

    Schwerbehinderter Bewerber - Vorstellungsgespräch

  • BGH, 25.04.1995 - VI ZR 178/94

    Zulässigkeit der Behauptung einer nur vermuteten Tatsache

  • BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 562/16

    Entschädigung nach dem AGG - objektive Eignung - Benachteiligung wegen der

  • BAG, 27.05.2015 - 5 AZR 88/14

    Annahmeverzug - Rücksichtnahmepflicht - Schadensersatz

  • BAG, 19.05.2016 - 8 AZR 583/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Entschädigung - objektive

  • BAG, 27.03.2019 - 10 AZR 318/17

    Beitragspflichten zu der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft -

  • BAG, 10.09.2014 - 10 AZR 959/13

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung - Aussetzung

  • BAG, 03.08.2005 - 10 AZR 585/04

    Drittschuldnerklage - verschleiertes Arbeitseinkommen

  • BAG, 14.12.2011 - 10 AZR 517/10

    Baugewerbe - Beiträge zur Urlaubskasse

  • LAG Hamburg, 02.07.2021 - 2 Sa 58/20

    "Vortrag ins Blaue" zur Darlegung von Indizien für eine Benachteiligung aufgrund

  • ArbG Hamburg, 02.09.2020 - 28 Ca 142/20
  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.01.2024 - 10 Sa 853/23

    Diskriminierung von Schwerbehinderten - Stellenausschreibung - Vermutung einer

    Im Einzelnen gelten hierzu nach § 164 Abs. 2 Satz 2 SGB IX die Regelungen des AGG (st. Rspr., zB BAG 14. Juni 2023 - 8 AZR 136/22 - Rn. 18; BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 28 mwN).

    Zwischen der Benachteiligung und einem in § 1 AGG genannten Grund bzw. zwischen der Benachteiligung und der Schwerbehinderung muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen (st. Rspr., z.B. BAG 14. Juni 2023 - 8 AZR 136/22 - Rn. 19; BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 29 mwN).

    Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (st. Rspr., z.B. BAG 14. Juni 2023 - 8 AZR 136/22 - Rn. 21; BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 31; 2. Juni 2022 - 8 AZR 191/21 - Rn. 28, jeweils mwN).

    Da § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX zu den Vorschriften gehört, die Verfahrenspflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, begründet der Verstoß der Beklagten gegen § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX die Vermutung iSv. § 22 AGG, dass der Kläger die unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG wegen der Schwerbehinderung erfahren hat (BAG 14. Juni 2023 - 8 AZR 136/22 - Rn.40).

    Der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe - bzw. hier die Schwerbehinderung - zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (vgl. etwa BAG 14. Juni 2023 - 8 AZR 136/22 - Rn. 42; BAG 27. August 2020 - 8 AZR 45/19 - Rn. 30, BAGE 172, 78; 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 36, BAGE 169, 302).

    Das BAG hat in seiner neusten Entscheidung vom 14. Juni 2023 (Az. 8 AZR 136/22 - Rn. 46) klargestellt, dass es nicht ausreichend ist, dass der Arbeitgeber eine Voraussetzung für unverzichtbar hält, sondern dass sie tatsächlich unverzichtbar ist.

    Unverzichtbar ist beispielsweise bei den Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Arztes/einer Ärztin eine Qualifikation nach der Bundesärzteordnung (BÄO), bei der Tätigkeit eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin zwei juristische Staatsexamina nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) oder bei der Tätigkeit einer Notfallsanitäterin bzw. eines Notfallsanitäters eine Prüfung nach dem Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz) ( BAG 14 Juni 2023 - 8 AZR 136/22 - Rn. 46).

    Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten kann in diesem Zusammenhang nur angenommen werden, wenn sich ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen der Person feststellen lässt, das auf der Erwägung beruht, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise werde letztlich ein auskömmlicher "Gewinn" verbleiben (vgl. BAG 14. Juni 2023 - 8 AZR 136/22 - Rn. 50; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 55; 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 67, BAGE 156, 71).

    Ein solches Vorgehen kann ebenso dafür sprechen, dass der Kläger eine neue berufliche Herausforderung und finanzielle Absicherung suchte und es ihm deshalb mit seiner Bewerbung bei der Beklagten ernst war (vgl. BAG 14. Juni 2023 8 AZR 136/22 - Rn. 52; 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 143).

  • BAG, 24.01.2024 - 5 AZR 331/22

    Annahmeverzug - Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit -

    Danach genügt die nicht darlegungspflichtige Partei ihrer Darlegungslast nicht durch einfaches Bestreiten einer nicht ins Blaue hinein erhobenen pauschalen Behauptung der darlegungspflichtigen Partei (dazu BAG 14. Juni 2023 - 8 AZR 136/22 - Rn. 29 mwN) , wenn dieser die nähere Darlegung der erforderlichen Tatsachen nicht möglich oder zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (st. Rspr., vgl. nur BAG 4. Mai 2022 - 5 AZR 359/21 - Rn. 29; BGH 18. Januar 2018 - I ZR 150/15 - Rn. 30, jew. mwN) .
  • ArbG Köln, 20.12.2023 - 18 Ca 3954/23

    Wartezeit Kündigung Schwerbehinderung

    Der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (st. Rspr. - vgl. BAG, Urteil vom 14. Juni 2023 - 8 AZR 136/22 -, Rn. 20 ff., juris).

    Diese Pflichtverletzungen sind nämlich grundsätzlich geeignet, den Anschein zu erwecken, an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen uninteressiert zu sein (BAG, Urteil vom 14. Juni 2023 - 8 AZR 136/22 -, Rn. 22, juris).

  • LAG Hamm, 05.12.2023 - 6 Sa 896/23

    Benachteiligung wegen des Geschlechts; Rechtsmissbrauch bei

    Im Zusammenhang mit Entschädigungsansprüchen nach § 15 Abs. 2 AGG ist Rechtsmissbrauch anzunehmen, sofern eine Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 AGG zu erlangen, mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (so zuletzt BAG, 14.06.2023 - 8 AZR 136/22, Rn. 48; LAG Hamm, 23.08.2023 - 9 Sa 538/22, Rn. 29).

    Insoweit verbleibt auch nicht die "gute Möglichkeit" im Sinne der Rechtsprechung des BAG (14.06.2023 - 8 AZR 136/22, Rn. 51), dass das Verhalten des Klägers durch den möglichen Erhalt der Stelle motiviert sein könnte.

    Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung BAG vom 14.06.2023 - 8 AZR 136/22 unter Rn. 55. Soweit dort das BAG den Antritt einer Stelle bei einem Mitbewerber als Kriterium gegen einen Rechtsmissbrauch angesehen hat, trat der dortige Kläger diese Stelle gerade im Nachgang zeitnah zu seiner Bewerbung bei der dortigen Beklagten an.

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 05.12.2023 - 5 Sa 3/23

    Benachteiligung wegen Schwerbehinderung - unterbliebene Einladung zu

    Zwischen der benachteiligenden Behandlung und einem in § 1 AGG genannten Grund muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen (BAG, Urteil vom 14. Juni 2023 - 8 AZR 136/22 - Rn. 18, juris = ZTR 2023, 657; BAG, Urteil vom 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 29, juris = NZA 2023, 688).

    Soweit es um eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG geht, ist hierfür nicht erforderlich, dass der betreffende Grund das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG an einen Grund im Sinne von § 1 AGG bzw. die Schwerbehinderung anknüpft oder durch diese/n motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt (BAG, Urteil vom 14. Juni 2023 - 8 AZR 136/22 - Rn. 19, juris = ZTR 2023, 657; BAG, Urteil vom 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 30, juris = NZA 2023, 688).

    Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (BAG, Urteil vom 14. Juni 2023 - 8 AZR 136/22 - Rn. 20, juris = ZTR 2023, 657; BAG, Urteil vom 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 31, juris = NZA 2023, 688).

    Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 14. Juni 2023 - 8 AZR 136/22 - Rn. 21, juris = ZTR 2023, 657; BAG, Urteil vom 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 32, juris = NZA 2023, 688).

    Diese Pflichtverletzungen sind grundsätzlich geeignet, den Anschein zu erwecken, an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen uninteressiert zu sein (BAG, Urteil vom 14. Juni 2023 - 8 AZR 136/22 - Rn. 22, juris = ZTR 2023, 657).

    Der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (BAG, Urteil vom 14. Juni 2023 - 8 AZR 136/22 - Rn. 23, juris = ZTR 2023, 657; BAG, Urteil vom 25. November 2021 - 8 AZR 313/20 - Rn. 27, juris = NZA 2022, 638).

  • BAG, 23.11.2023 - 8 AZR 212/22

    Diskriminierung wegen einer Behinderung - Gleichstellung

    Darauf, ob es überhaupt andere Bewerberinnen und Bewerber gegeben hat, ob deren Bewerbungen Erfolg hatten und ob sie die Stelle angetreten haben, kommt es nicht an (vgl. BAG 14. Juni 2023 - 8 AZR 136/22 - Rn. 16; 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Rn. 15) .

    Beide Bestimmungen enthalten Verfahrenspflichten, deren Verletzung nach der Rechtsprechung des Senats die Vermutung iSv. § 22 AGG begründet, dass die Benachteiligung auf der (Schwer)Behinderung beruht (zu § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX: vgl. BAG 14. Juni 2023 - 8 AZR 136/22 - Rn. 40; zu § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX aF als Vorgängervorschrift des § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX: vgl. BAG 20. Januar 2016 - 8 AZR 194/14 - Rn. 36, 40) .

  • LAG Sachsen, 31.01.2024 - 1 Ta 60/22
    Ein Verstoß gegen diese Verfahrenspflichten begründet grundsätzlich die Vermutung i.S.v. § 22 AGG, dass der schwerbehinderte Mensch eine unmittelbare Benachteiligung i.S.v. § 3 Abs. 1 AGG wegen seiner Schwerbehinderung erfahren hat (vgl. BAG, Urteil vom 14.6.2023, Az.: 8 AZR 136/22, Juris, RdNr. 40).
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